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Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.
Unter Finanzausgleich im weiteren Sinn versteht man die Summe aller Regelungen, die die Verteilung der Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen zwischen den Gebietskörperschaften betreffen. Im Bayerischen Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) ist geregelt, an welchen Steuereinnahmen des Landes die Kommunen in welchem Umfang beteiligt sind und wie die vom Freistaat zur Verfügung gestellten Mittel verteilt werden. Der kommunale Finanzausgleich im engeren Sinn befasst sich mit finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften.
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
Ziele des kommunalen Finanzausgleichs
Der kommunale Finanzausgleich hat vor allem zwei Ziele, ein fiskalisches und ein verteilungspolitisches:
Mittel der Kommunen
Die Haupteinnahmequelle der Landkreise, die Kreisumlage, wird von den kreisangehörigen Gemeinden des jeweiligen Landkreises aufgebracht. Die Haupteinnahmequelle der Bezirke, die Bezirksumlage, wird von den Bezirken bei den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden im Gebiet des jeweiligen Bezirks erhoben. Über die Kreis- und Bezirksumlage partizipieren die Landkreise und Bezirke mittelbar an den Steuereinnahmen der Gemeinden.
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden beteiligen sich über die Krankenhausumlage zur Hälfte an der Krankenhausfinanzierung.
Bundesmittel
Für nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) förderfähige Investitionen in den ÖPNV stellt der Bund Fördermittel zur Verfügung (Näheres hierzu siehe unten). Im Jahr 2025 entfallen auf den Freistaat voraussichtlich 55 Millionen Euro.
Der Freistaat Bayern kann zudem aus dem Krankenhaus-Strukturfonds nach § 12a KHG in den Jahren 2019 bis 2025 insgesamt rd. 295 Millionen Euro zur Kofinanzierung bestimmter strukturverbessernder Vorhaben in der Krankenhausversorgung abrufen. Darüber hinaus stehen in den Jahren 2026 bis 2035 Mittel des Krankenhaus-Transformationsfonds nach § 12b KHG zur Kofinanzierung bestimmter Vorhaben zur Anpassung der Strukturen in der Krankenhausversorgung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen zur Verfügung; die Höhe der jeweils für ein Jahr zur Verfügung gestellten Transformationsfondsmittel veröffentlicht das Bundesamt für Soziale Sicherung auf seiner Internetseite jeweils zum 1. März des vorhergehenden Kalenderjahres.
Leistungen des kommunalen Finanzausgleichs (Wohin gehen die Mittel?)
Wesentliche Leistungsbereiche des kommunalen Finanzausgleichs sind:
Die Förderung des kommunalen Straßenbaus und -unterhalts erfolgt in Form von gezielten Zuweisungen zu Baumaßnahmen, pauschalen Festbeträgen zum Straßenbau- und -unterhalt sowie Straßenausbaupauschalen.
Zudem gewährt der Freistaat den Aufgabenträgern des allgemeinen ÖPNV (Landkreise und kreisfreie Städte) allgemeine Zuweisungen, sog. ÖPNV-Zuweisungen nach Art. 27 BayÖPNVG, insbesondere für folgende Zwecke des ÖPNV:
Die Mittel für die ÖPNV-Zuweisungen werden aus den als Festbetrag ausgestalteten Mitteln des Art. 13d BayFAG bereitgestellt.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Die Voraussetzungen für die zahlreichen Leistungsbereiche des kommunalen Finanzausgleichs sind sehr unterschiedlich, detailliert und zum Teil auch komplex. Sie können daher an dieser Stelle nicht umfassend dargestellt werden. Bitte wenden Sie sich daher an Ihr Landratsamt bzw. an Ihre (kreisfreie) Stadt. Ansprechpartner für Fragen zur Förderung von Maßnahmen des kommunalen Hoch- und Straßenbaus, des ÖPNV sowie zur Krankenhausförderung ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter "Verwandte Themen".
Über etwaige im kommunalen Finanzausgleich maßgebliche Termine und Fristen informiert Sie ebenfalls Ihr Landratsamt oder Ihre kreisfreie Stadt bzw. bei der Förderung von Maßnahmen des kommunalen Hoch- und Straßenbaus, des ÖPNV sowie bei der Krankenhausförderung die jeweils zuständige Bezirksregierung.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter "Verwandte Themen".
Stand: 20.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)

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