
Verkehrsrecht - Sondernutzungen - Kirchweihen
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Die Benutzung von Standplätzen auf Märkten kann gebührenpflichtig sein.
Stand: 22.09.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)

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