Rechtsgrundlagen:
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§ 61 Wasserhaushaltsgesetz - Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
§ 61 Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
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§ 12 Entwässerungssatzung - Überwachung
§ 12 Überwachung
(1) 1Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit zu prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. 2Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt, ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen. 3Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. 4Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. 5Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) 1Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. 2Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5) 1Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. 2Dasselbe gilt für die Messschächte. 3Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. 4Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen oder der Messschächte auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
FAQs - Häufig gestellte Fragen zur Überprüfung der Grundstücks-entwässerungsanlage:
Die Liste wird laufend aktualisiert (zuletzt: 07.07.2025)
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1.) Welche Variante der Prüfung ist vorgeschrieben?
Es ist vorgeschrieben, dass die Grundstücksentwässerungsanlage mängelfrei ist.
Dies kann bereits durch eine TV-Kanalinspektion festgestellt werden. Weitere Methoden sind auch Dichtheitsprüfungen mit Druck oder Wasser.
(In Wasserschutzgebieten gelten besondere Vorgaben! Siehe Frage 7.1)
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2.) Welche Leitungen sind zu prüfen?
- Alle Grundleitungen (alle Leitungen unter den Gebäuden sowie die außerhalb des Gebäudes befindlichen, überdeckten Leitungen), die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind!
- Auch Regenwasserleitungen? JA! Sonst wäre eine Fremdwassereinleitung unentdeckt möglich!
"Fremdwasser" bezeichnet im Allgemeinen Wasser, das sich nicht am dafür vorgesehenen Ort befindet.
Das „Fremdwasser“, das in undichte Abwasserkanäle eindringt, kann das Volumen des Schmutzwassers um ein Mehrfaches übersteigen. Undichte Kanäle und Grundstücksentwässerungsleitungen, deren eigentliche Aufgabe es ist, behandlungsbedürftiges Abwasser zur Kläranlage zu leiten, wirken damit wie eine Drainage.
Es wird also unbehandeltes Grundwasser (sauberes Wasser) an die Kläranlage geleitet und gereinigt.
Derartige Drainagen sind im übrigen VERBOTEN. Näheres zu Drainagen finden Sie unter Frage Nr. 11.
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3.) Sind auch neu gebaute Objekte / Grundstücksentwässerungsanlagen (jünger als 5 Jahre) zu prüfen?
- JA!
Bei Neubauten ist das Protokoll der Dichtheitsprüfung zwingend der Gemeinde vorzulegen.
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4.) Hat die Gemeinde Möhrendorf sich hier eine eigene Regelung überlegt?
- Nein, in Möhrendorf wurde eine Satzung auf Basis der Mustersatzung des bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration beschlossen.
Die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen basiert auf der DIN-Norm 1986-30 und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Die DIN-Norm 1986-30 regelt die Fristen für Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen sowie die Anforderungen an die Dichtheitsprüfung.
In § 61 WHG ist die „Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen“ geregelt.
In Absatz 2 steht hierzu folgendes:
Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
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5.) Wo erhalte ich Entwässerungsplanunterlagen?
- In den Bauantragsunterlagen
- In Entwässerungsplänen
- Sollte Ihnen kein Plan zu Ihrem Grundstück vorliegen, können Sie sich gerne an das Bauamt der Gemeinde Möhrendorf wenden. Evtl. liegen der Gemeinde entsprechende Unterlagen in der Bauakte vor.
Bitte melden Sie sich hierzu bevorzugt per E-Mail bei uns:
Alternativ per Telefon unter:
09131 7551-25
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6.) Bis zu welchem Punkt muss die Prüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage erfolgen?
- Sofern ein Kontrollschacht (Revisionsschacht) vorhanden ist, hat die Prüfung bis einschließlich des Kontrollschachts zu erfolgen. Sollten mehrere Kontrollschächte vorhanden sein, dann hat die Prüfung bis zu dem Schacht zu erfolgen, der am nächsten an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum liegt. Sollte kein Kontrollschacht vorhanden sein, ist die Prüfung bis zur Grundstücksgrenze durchzuführen.
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7.) Liegt mein Grundstück im Wasserschutzgebiet?
Es gibt 2 Schutzgebiete, die sich teilweise überschneiden, für die unterschiedliche Anforderungen in den jeweiligen Satzungen geregelt wurden.
Mit Klick auf die Grafik (links) können Sie diese vergrößern.
Blau = Grundstück liegt nur im Wasserschutzgebiet Möhrendorf
Dunkelgrün = Grundstück liegt innerhalb beider Wasserschutzgebiete
Hellgrün = Grundstück liegt nur im Wasserschutzgebiet Erlangen Möhrendorf Bubenreuth (Erlangen-West)
Weitere Informationen zu den Wasserschutzgebieten und deren Satzungen:
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7.1) Wie sind die Vorgaben im Wasserschutzgebiet?
§ 12 Absatz 1 Satz 2 Entwässerungssatzung (EWS):
Überwachung
Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt, ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen.
>>> Beispiel: Wenn bislang keine Prüfung vorgenommen wurde, ist 2025 eine Druckprüfung vorzunehmen. In 5 Jahren (2030) hat dann eine Sichtprüfung zu erfolgen. Und in 10 Jahren ist erneut eine Druckprüfung fällig. <<<
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8.) Protokoll zur Bestätigung der Mängelfreiheit
Nachfolgend der Link zum Formular für die Dichtheitsprüfung: t3://file?uid=1787
Bitte das Formular dem Prüfunternehmen aushändigen, ausfüllen und unterschreiben lassen.
Nur wenn unter "6. Ergebnis:" eine der nachfolgenden Optionen angekreuzt ist, ist die Anlage mängelfrei:
- Keine sichtbaren Schäden / Mängel gemäß Kamerabefahrung nach DIN 1986-30 festgestellt.
- Dicht gemäß Wasserstandsfüllung / Druckprüfung nach DIN 1986-30.
- Es wurden Schäden / Mängel festgestellt und behoben. Die Bereiche sind
- dicht gemäß Wasserstandsfüllung / Druckprüfung nach DIN 1986-30
Im Fall eines negativen Ergebnisses, sind Maßnahmen sowie eine erneute Dichtheitsprüfung erforderlich:
- Es wurden Schäden / Mängel bei der Untersuchung festgestellt, die Anlage ist undicht.
- Es wurden Drainagen mit / ohne Anschluss an die Kanalisation festgestellt. Drainagen mit Anschluss an die Kanalisation sind gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 der gemeindlichen Entwässerungssatzung verboten, da hierdurch Grund- und Quellwasser eingeleitet werden kann.
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9.) Muss nach einer Schadensbehebung eine erneute Dichtheitsprüfung von einem nicht beteiligten Unternehmer durchgeführt werden?
Nach der Schadensbehebung ist eine erneute TV-Kanalinspektion bzw. Dichtheitsprüfung durchzuführen.
Es muss vom Fachunternehmen (erneut) ein Protokoll erstellt sowie das gemeindliche Formular (siehe Nr. 8) ausgefüllt und unterschrieben werden.
Es muss sich dabei jedoch nicht um ein an der Maßnahme nicht beteiligtes Unternehmen handeln. Somit kann die Firma, die saniert hat, direkt im Anschluss die Prüfung durchführen.
Bei Änderungen oder Neuanlagen von Grundstücksentwässerungslagen ist dagegen eine Überprüfung durch ein nicht beteiligtes Unternehmens erforderlich.
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10.) Muss das Protokoll / Ergebnis der Prüfung bei der Gemeinde eingereicht werden?
Nein, es ist kein "Muss", das Formular bei der Gemeinde einzureichen, solange es nicht im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung von der Gemeinde angefordert wird.
Um jedoch von vornherein Klarheit zu schaffen und nachzuweisen, dass die Prüfpflicht eingehalten wird, kann das Formular gerne eingereicht werden.
Für die Anschlüsse, für die bereits ein Nachweis der Mängelfreiheit erbracht wurde, wird während der Gültigkeitsdauer des Nachweises (20 Jahre, bzw. 5 / 10 Jahre bei Wasserschutzgebieten, ab der letzten Überprüfung mittels TV-Kanalinspektion / Dichtheitsprüfung) keine weitere Vorlage veranlasst.
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11.) Welche Drainagen werden geduldet?
Drainagen, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit lediglich zur Entwässerung von Niederschlagswasser dienen, werden geduldet. Die Einschätzung, ob eine Drainage lediglich zur Entwässerung von Niederschlagswasser dient, obliegt der Gemeinde, ggf. in Absprache mit dem Fachunternehmen.
Niederschlagswasser-Drainagen sind nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung zwar genehmigungspflichtig (§§ 9, 10 EWS), aber grundsätzlich jedoch zulässig. Somit ist ein Verschließen von solchen Drainagen derzeit nicht erforderlich.
Anders stellt sich die rechtliche Situation jedoch bei Drainage-, Schichten - oder Grundwasser dar, denn hier handelt es sich in aller Regel um sauberes Wasser. Eine Einleitung dieser Wässer in das öffentliche Kanalnetz ist gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 6 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS) verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 21 EWS dar. Dieses aus ökologischen wie auch ökonomischen Gründen festgelegte Verbot bewirkt einerseits eine Stabilisierung der Grundwasserverhältnisse. Andererseits wird hierdurch eine zusätzliche Belastung der Kanalisation und der Abwasserbehandlungsanlagen (wie z.B. Regenklärbecken, Kläranlagen etc.) durch nicht klärpflichtiges Wasser vermieden. Die Gemeinde Möhrendorf investiert jährlich erhebliche Summen in die Ermittlung und Beseitigung von so genanntem Fremdwasser. Drainagen sind hierbei wesentliche Fremdwasserquellen, was umfangreiche Messungen deutlich aufzeigen. Ein hoher Fremdwasseranteil führt zu einer spürbaren Belastung der Gebührenzahler und muss deshalb so niedrig wie möglich gehalten werden.
https://www.moehrendorf.de/fileadmin/Dateien/Merkblaetter/Merkblatt_zum_Thema_DRAINAGEN.pdf
Weitere Fragen?
Melden Sie sich gerne im Bauamt der Gemeinde Möhrendorf!

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