

Wenn der Winter vorbei ist, sind sie wieder häufiger zu sehen: In der Kanalisation, an Gewässerrändern und in der Nähe des Menschen fühlen sich Ratten wohl. Fällt das Nahrungsangebot üppig aus, vermehren sich die schlauen Nagetiere schneller. Deshalb werden in der Gemeinde Möhrendorf regelmäßig Maßnahmen ergriffen, um eine Rattenplage zu verhindern. Auch jeder Einzelne kann durch entsprechendes Verhalten dazu beitragen. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen daher etwas über die Lebensweise, mögliche Gefahren und Bekämpfungsmaßnahmen mitteilen:
Die Bekämpfung von Rattenbefall auf Gemeinde-Eigentum erfolgt im Bereich der Abwasserkanäle während des Jahres laufend durch die Gemeinde Möhrendorf.
Sollten Sie auf Ihrem Privatgrundstück einen Rattenbefall bemerken, wenden Sie sich bitte an eine Fachfirma. Diese finden Sie im Internet oder in den Gelben Seiten unter "Schädlingsbekämpfung".
Wir unterscheiden zwei Arten von Ratten:
Die Wanderratte (Rattus norvegicus) und die Hausratte (Rattus rattus). Die Wanderratte hat inzwischen bei uns die Hausratte weitgehend verdrängt. Der Begriff Wanderratte ist irreführend, denn die Tiere sind sehr standorttreu und besiedeln gern das Umfeld des Menschen. Sie können daher überall angetroffen werden. Sie lebt heute bevorzugt in den Abwasserkanälen in unseren Siedlungen, wo sie genügend Abfälle findet, die als Nahrungsgrundlage dienen.
Ratten sind Träger und Überträger von Krankheitserregern auf Menschen und Tiere. Durch ihr Wühl- und Nageverhalten können sie auch materielle Schäden an baulichen Einrichtungen und Leitungen hervorrufen.
Daher folgende Hinweise:
Rechtsgrundlagen:
Ratten sind nach § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz Gesundheitsschädlinge, da durch sie Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden können.
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigte und sonstige Besitzer von Grundstücken, Wohn- und Gewerberäumen zur Feststellung und Bekämpfung eines Rattenbefalls selbst verpflichtet. Die Bekämpfung eines Rattenbefalls darf nur von einer Fachfirma durchgeführt werden.
Sollten Sie einen Rattenbefall auf einem öffentlichen Grundstück feststellen, so informieren Sie bitte die Gemeinde (Ansprechpartner siehe unten).
Gemäß § 17 Infektionsschutzgesetz muss die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ergreifen oder anordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und die Verbreitung sowie zur Vernichtung.

